Dienstvereinbarung über Home-Office während der Corona-Pandemie
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Hochschulentwicklung, Finanzautonomie und Personalentwicklung
Gremien der Hochschulselbstverwaltung
Präsidium oder Rektorat (§ 14 - 20 HFG)
Zentrale Kommissionen und Ausschüsse (§ 16 Grundordnung der BUW)
Der Regionalbeirat (§ 9 Grundordnung der BUW)
Die Dekanin / Der Dekan (§ 27 HFG)
Die Hochschulen in NRW sind seit der Verabschiedung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) keine staatliche Einrichtungen des Landes mehr. Sie sind eigenständig und nur noch Körperschaften des Öffentlichen Rechts. Die Beschäftigten sind somit nicht mehr Landesbedienstete, sondern Beschäftigte der Hochschule. Gleiches gilt für die Beamtinnen und Beamten.
Die Hochschulen werden in ihrem Grundbestand weiterhin aus Mitteln des Landes finanziert. Diese Grundfinanzierung beträgt zur Zeit 96,8% des Hochschuletats des Jahres 2003. Weitere Mittel werden in Abhängigkeit von leistungsbezogenen Indikatoren und über Zielvereinbarungen der Hochschule mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung (MIWF) vergeben. Damit soll der Wettbewerb der Hochschulen untereinander gefördert werden.
Eine weitere wichtige Einnahmequelle der Hochschulen sind die Studienbeiträge der Studierenden, die von den meisten Hochschulen des Landes erhoben werden. Diese sollen nach dem Willen des Gesetzgebers ausschließlich zur Verbesserung der Lehre verwendet werden. Bei sinkender Landesförderung bleibt dies jedoch oftmals ein frommer Wunsch. Die Studienbeiträge sollen nach dem Willen der neuen Landesregierung wieder abgeschafft und durch eine Finanzierung aus dem Landeshaushalt ersetzt werden.
Zu den o.g. Parametern, die für die leistungsbezogene Vergabe von Mitteln an die Hochschule maßgeblich sind, zählen u.a. die erfolgreich absolvierenden Studierenden und die Einwerbung möglichst vieler Drittmittel. Die damit notwendig werdende Präsentation im Wettbewerb hat zur Konsequenz, dass sowohl die Universität als Ganzes als auch die einzelnen Fakultäten eine klare Profilbildung anstreben.
Wie in jeder anderen Organisation, die sich dem Wettbewerb stellen muss, wird es auch für die Hochschulen darauf ankommen, ihre Aufgabenerfüllung zu optimieren. Dafür bedarf es gut ausgebildeten und motivierten Personals sowohl im administrativen als auch im wissenschaftlichen Bereich. Auf Initiative und nach nachdrücklicher Forderung des PR-Wiss hat sich die Hochschulleitung entschlossen, Ressourcen für interne Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen speziell für wissenschaftlich Beschäftigte auszuweisen (siehe Fort- und Weiterbildung).
Für alle Selbstverwaltungsgremien mit Entscheidungskompetenz gilt der Grundsatz, dass die Zahl der Vertreter aus der Gruppe der Professoren immer höher ist als die Zahl der Vertreter aus allen übrigen Gruppen zusammen. Die Legislaturperiode der Gremien beträgt in der Regel 2 Jahre. Ausnahmen bilden das Rektorat, die Dekaninnen oder Dekane und die Gleichstellungsbeauftragte. (Siehe Grundordnung der Bergischen Universität)
Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung
Wissenschaftliche Mitarbeiter können für die Selbstverwaltungsgremien kandidieren und werden von der Gruppe der Wissenschaftlichen Mitarbeiter gewählt. Zu dieser Gruppe gehören auch die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lektorinnen und Lektoren, Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit oder in Dauerstellen und Studienrätinnen und -räte im Hochschuldienst. Wissenschaftliche Hilfskräfte müssen sich entscheiden, ob sie in der Gruppe der Studierenden oder der Wissenschaftlichen Mitarbeiter ihr Wahlrecht wahrnehmen wollen.
Nach § 14 des Landeshochschulgesetzes NRW, dem sogenannten Hochschulfreiheitsgesetz (HFG), bestimmt die Grundordnung, ob die Hochschule von einem Präsidium oder einem Rektorat geleitet wird. Die Grundordnung der BUW sieht ein Rektorat vor. Das Rektorat besteht aus einer hauptberuflichen Rektorin oder einem Rektor, der Kanzlerin oder dem Kanzler (auch Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung) sowie weiteren Prorektorinnen und Prorektoren. Es trifft grundlegende Entscheidungen, die die Organisation, Struktur und Aufgaben der Hochschule betreffen und regelt Angelegenheiten, für die im Hochschulgesetz nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Dazu gehören u.a.:
Der Hochschulrat berät das Rektorat und übt die Aufsicht über seine Geschäftsführung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Der Senat hat in der neuen Fassung des Hochschulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zumeist nur noch eine beratende Funktion. Seine Aufgaben sind:
Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt nach § 24 HFG die Belange der Frauen, die Angehörige der Hochschule sind. Sie unterstützt nach §17 Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG) die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung des LGG sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Dies gilt insbesondere für :
Sie initiiert und unterstützt Angebote zur Vereinbarkeit von Beruf, Studium und Familie sowie wissenschaftliche Untersuchungen, Projekte, Tagungen, Gastvorträge im Bereich der Frauen- und Geschlechterforschung und Gleichstellungsfragen. Zur besseren Wahrnehmung ihrer Aufgaben kann sie an verschiedenen Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen. Sie hat zudem das Recht und den Anspruch auf Information in allen Belangen, die Frauen unmittelbar berühren (z.B. auch das Recht auf Akteneinsicht). Sie wird unterstützt von zwei Stellvertreterinnen, die dieselben Rechte und Pflichten wie die Gleichstellungsbeauftragte haben. Näheres zu der Gleichstellungsbeauftragten regeln §§15 - 18 des LGG NRW und §10 der Grundordnung der BUW.
Zum Webauftritt der Gleichstellungsbeauftragten
Büro der Gleichstellungsbeauftragten: O.12.16 /17/ 18, Telefon: 0202-439 – 2308
Email: gleichstellung[at]uni-wuppertal.de
Die Gleichstellungskommission (§ 24 Abs. 2 HFG)
Die Gleichstellungskommission unterstützt und berät die Hochschule und die Gleichstellungsbeauftragte in ihren Aufgabenbereichen, insbesondere bei der Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne. Sie wirkt mit an der internen Mittelvergabe und nimmt Stellung zu Widersprüchen der Gleichstellungsbeauftragten. Die Gleichstellungskommission wird vom Senat gewählt und geschlechter- und statusgruppenparitätisch besetzt.
Das Wahlfrauengremium (§ 10 Abs. 3 Grundordnung der BUW)
Das Wahlfrauengremium besteht aus sechzehn Mitgliedern, die direkt und nach Gruppen getrennt paritätisch von allen weiblichen Mitgliedern der Hochschule gewählt werden. Das Wahlfrauengremium hat einzig die Aufgabe, die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zu wählen. Es wird für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Folgende Kommissionen unterstützen und beraten die zentralen Hochschulorgane und Fakultäten:
Weitere Kommissionen an der BUW, die insbesondere die zentralen Einrichtungen beraten und unterstützen sollen, sind:
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Die Dekanin / der Dekan leitet den Fakultät und vertritt ihn innerhalb der Hochschule. Sie / Er erstellt mit dem Fakultätsrat den Entwicklungsplan der Fakultät und ist verantwortlich für:
Die Dekanin / der Dekan entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fakultät insbesondere in der Lehre und wirkt darauf hin, dass die Gremien und die Mitglieder und Angehörigen der Fakultät ihre Aufgaben wahrnehmen und ihre Pflichten erfüllen.
Der Regionalbeirat fördert die regionale Einbindung der Hochschule und berät das Rektorat und den Senat insbesondere hinsichtlich des Hochschulentwicklungsplans. Er kann zu Berichten von Organen, Gremien sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Empfehlungen aussprechen. Dem Regionalbeirat gehören vor allem Persönlichkeiten aus der Berufspraxis und dem öffentlichen Leben an.
Der Faktultätsrat beschließt über die Angelegenheiten der Forschung, Kunst und Lehre soweit sie die Fakultät betreffen und nicht in die Zuständigkeit der Dekanin/des Dekans oder in eine andere Zuständigkeit fallen. Er ist zuständig für die Beschlussfassung über die Fakultätsordnung sowie die sonstigen Ordnungen der Fakultät. Er nimmt die Berichte der Dekanin/des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten der Fakultät Auskunft verlangen.