Personalrat der wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigten

Bitte informieren Sie sich auch bei den Kategorieren "Angestellte" bzw. "Allgemein".

Arbeitszeugnis

Während Ihrer Tätigkeit an der BUW haben Sie – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ein Anrecht auf ein sog. Zwischenzeugnis. Sollten Sie kurz vor Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit der BUW stehen, kann auf Ihr Verlangen ein vorläufiges Zeugnis über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit ausgestellt werden. Bei einem Wechsel der oder des Vorgesetzten sollten Sie in jedem Fall ein Zwischenzeugnis beantragen.

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis an der BUW beendet ist, haben Sie einen Anspruch auf ein sog. Endzeugnis, das nicht nur Art und Dauer Ihrer Tätigkeit benennt, sondern sich auch auf Ihre Leistung und Führung beziehen muss.

Die Formulierungen eines Dienstzeugnis sind vom Arbeitgeber stets so zu wählen, dass sie keine offene negative Kritik oder Abwertung enthalten. Kritik darf bestenfalls indirekt in einem Dienstzeugnis geäußert werden. Dazu wurden Formulierungen oder "Geheimcodes" entwickelt, die eine direkte Kritik verklausulieren sollen. Hinweise auf diese Geheimcodes in Dienstzeugnissen und Fehlerquellen bei der Beurteilung finden Sie in großer Anzahl im Internet.

Bei Fragen zum oder Problemen mit dem Dienstzeugnis, wenden Sie sich bitte an das Büro des Personalrats oder direkt an ein Personalratsmitglied Ihres Vertrauens.

Kündigung durch eine/n Arbeitnehmer/in und Auflösungsverträge

Wollen Sie Ihr Arbeitsverhältnis an der Bergischen Universität Wuppertal beenden, können Sie dies durch eine ordentliche / außerordentliche Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erreichen.

Eine ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform, um das Beschäftigungsverhältnis zu beenden. Ein mündlicher Vortrag Ihres Anliegens reicht nicht. Ihrem Kündigungsschreiben sollte das Vorhaben und der gewünschte Zeitpunkt Ihres Ausscheidens, unter Berücksichtigung der tariflich festgelegten Kündigungsfristen, unmissverständlich entnommen werden können.

Aus wichtigem Grund können Sie auch außerordentlich, d. h. fristlos, kündigen. Selbstverständlich muss auch diese Kündigung schriftlich sein und bedarf der Begründung.

Eine Kündigung kann zurück genommen werden. Das Beschäftigungsverhältnis wird allerdings nur bei Zustimmung der/des Arbeitgeberin/Arbeitgebers erhalten bzw. neu begründet.

Mit Hilfe eines Auflösungsvertrages können Sie die Kündigungsfristen umgehen. In einem Auflösungsvertrag wird das Beschäftigungsverhältnis schriftlich mit beiderseitiger Zustimmung aufgehoben. Ihr/e unmittelbare/r Vorgesetzte/r sollte auf Ihrem formlosen Schreiben mit der Bitte um Auflösung Ihres Arbeitsvertrags zum gewünschten Zeitpunkt ihr / sein Einverständnis durch eine Unterschrift bestätigen. Dies gilt insbesondere bei unbefristeten Arbeitsverträgen.

Die Konsequenz einer Kündigung oder eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer ist in der Regel eine dreimonatige Sperre des Arbeitslosengeldes, sofern keine unabweisbaren Gründe für das Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis vorlagen und kein anschließendes neues Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wird.

Der PR-Wiss berät sie gerne bei beabsichtigter Kündigung oder wenn sie Ihren Arbeitsvertrag auflösen wollen. Vereinbaren Sie dazu einen Beratungstermin mit unserem Büro oder wenden Sie sich direkt an ein Personalratsmitglied Ihres Vertrauens.

Weitere Infos über #UniWuppertal: